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Übergeordnete Weiterbildungsinhalte in der Anästhesiologie

Letzte Aktualisierung: 5.12.2023

Abstracttoggle arrow icon

In diesem Kapitel werden übergeordnete Inhalte der fachärztlichen Kompetenz Anästhesiologie behandelt. Der Fokus liegt dabei auf der historischen Entwicklung des Fachgebiets (inkl. wichtiger Meilensteine und Fortschritte in der Patientensicherheit), den rechtlichen Grundlagen, der Weiterbildung sowie den Zuständigkeiten und Kompetenzen berufspolitischer Institutionen (bspw. Ärztekammern, DGAI, BDA). Diese Themen werden im Rahmen der fachärztlichen Prüfung selten geprüft, gelten aber dennoch als relevantes Hintergrundwissen für den fachärztlichen Status.

Historische Entwicklung der Anästhesiologietoggle arrow icon

Meilensteine der Anästhesiologie [1]

  • 19. Jahrhundert
  • 20. Jahrhundert
    • 1900: Empfehlung der Intubation als Standardverfahren zur Atemwegssicherung
    • 1933: Erfindung des Guedel-Tubus [4]
    • 1943: Synthetisierung von Lidocain [5]
    • 1953
      • Gründung der „Deutschen Gesellschaft für Anästhesie“ am 10. April
      • Einführung des „Facharztes für Anästhesiologie“ in Deutschland im Mai
    • 1954: Gründung der ersten Intensivstation
    • 1960: Halothan ersetzt Äther als Standard-Inhalationsanästhetikum
    • 1961
      • Gründung des „Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten“ (BDA) am 17. Juli
      • Anerkennung der Anästhesie als eigenes Fachgebiet
    • 1980: Entwicklung und Einführung von Propofol in die klinische Praxis
    • 1980er Jahre: Kapnometrie und Pulsoxymetrie werden Teil des Standardmonitorings zur Allgemeinanästhesie [6]
    • 1981: Entwicklung der Larynxmaske
    • 1988: Entwicklung eines integrierten Narkoseapparates als Standard für den anästhesiologischen Arbeitsplatz
  • 21. Jahrhundert
    • 2011: Gründung von „OrphanAnesthesia“ [7]
    • 2021: DGAI und BDA feiern „175 Jahre Anästhesie

Patientensicherheit in der Anästhesiologie [8][9]

Definitionen [10]

  • Kritisches Narkoseereignis: Während oder nach einer Anästhesie auftretende Komplikation mit Auswirkung auf den postoperativen Verlauf
  • Narkosezwischenfall: Während oder nach einer Anästhesie auftretende schwere und unmittelbar lebensbedrohliche Komplikation
  • Perioperative Mortalität: Versterben in einem definierten Zeitraum rund um einen operativen Eingriff
  • Anästhesiebedingte Mortalität: Anästhesie war (mutmaßlich) der direkte Grund für das Versterben
  • Anästhesieassoziierte Mortalität: Anästhesie steht im Zusammenhang mit dem Versterben, ist jedoch nicht (allein) dafür verantwortlich

Epidemiologie [10]

Aktuell beträgt die anästhesiebedingte Mortalität <1 Todesfall pro 1 Million durchgeführter Anästhesien! [10]

Einflussfaktoren

Ursachen der anästhesiebedingten Mortalität [12]
Prozentualer Anteil Ursache
47% Überdosierung von Anästhetika
43% Nebenwirkungen von Anästhetika in therapeutischer Dosis
4% Anästhesie während der Schwangerschaft und in der Geburtshilfe
2% Schwierigkeiten bei der Atemwegssicherung
1% Maligne Hyperthermie

Maßnahmen zur Verbesserung der Patientensicherheit [6][13]

  • Allgemeine Maßnahmen [10], bspw.
    • Optimierung der Aus- und Weiterbildung im ärztlichen und pflegerischen Bereich
    • Strukturierte präoperative Risikoevaluation, siehe Anästhesiologische Aufklärung: Spezifische Risiken
    • Erstellung eines individuellen Behandlungsplans (inkl. möglicher Alternativen)
    • Antizipieren typischer eingriffs- oder vorerkrankungsbedingter Komplikationen
    • Frühzeitiges Anfordern personeller Unterstützung beim Auftreten eines kritischen Narkoseereignisses
    • Verwendung standardisierter Übergabeprotokolle, bspw. SBAR-Konzept
    • Adäquate postoperative Überwachung
    • Vernetzung und Teilen von Informationen, bspw. mittels Critical Incident Reporting System (CIRS)
  • Spezielle Maßnahmen [14][15], insb.

Rechtliche Aspekte der Anästhesiologietoggle arrow icon

Die folgenden Inhalte zu rechtlichen Themen beziehen sich auf die Anästhesiologie. Allgemeine medizinrechtliche Aspekte werden im Kapitel Ärztliche Rechtskunde behandelt, bspw.

Ärztliche Aufklärung [17]

Dokumentationspflicht

Prinzipiell sollte jede ärztliche Handlung ausreichend dokumentiert werden! [8]

Durchführung anästhesiologischer Tätigkeiten

Der Facharztstandard muss jederzeit gewährleistet sein!

Delegation anästhesiologischer Tätigkeiten [8][16][19]

  • Voraussetzungen zur Delegation [20]
    • Maßnahme ist grundsätzlich delegierbar
    • Delegierende Person trägt Anordnungsverantwortung
    • Durchführende Person trägt Durchführungsverantwortung
    • Durchführende Person ist ausreichend qualifiziert für die jeweilige Maßnahme
    • Delegierende Person hat die Fähigkeit der durchführenden Person zum selbstständigen Arbeiten überprüft
  • Delegation an fachärztliches Personal
    • Eigenverantwortliche und selbstständige Durchführung aller zum Fachgebiet gehörenden Aufgaben möglich
    • Voraussetzung: Zuverlässigkeit und Kompetenz gesichert
  • Delegation an unerfahrenes ärztliches Personal
    • Selbstständige Durchführung einer Allgemeinanästhesie möglich
    • Voraussetzung: Delegierende Person befindet sich in Rufweite [21]
    • Übernahme der Eigenverantwortung aller zum Fachgebiet gehörenden Aufgaben erfolgt stufenweise
  • Delegation an Pflegepersonal
    • Mitarbeit bei einer Allgemeinanästhesie oder bei anderen zum Fachgebiet gehörenden Aufgaben möglich
    • Voraussetzung: Anleitung und Überwachung durch ärztliches Personal
    • Keine eigenverantwortliche und selbstständige Durchführung einer Allgemeinanästhesie
  • Delegation an Studierende im Praktischen Jahr
    • Durchführung einer Allgemeinanästhesie oder anderer zum Fachgebiet gehörenden Aufgaben möglich
    • Voraussetzung: Anleitung, Überwachung und Verantwortung einer Person mit Facharztstatus
    • Keine eigenverantwortliche und selbstständige Durchführung einer Allgemeinanästhesie
  • Typische delegierbare ärztliche Tätigkeiten an nicht-ärztliches Personal
  • Typische nicht-delegierbare ärztliche Tätigkeiten an nicht-ärztliches Personal

Grundsätzlich darf eine Allgemeinanästhesie nur von einer Person mit Facharztstatus – oder unter deren unmittelbarer Aufsicht mit Blick- oder Rufkontakt – durchgeführt werden! [22]

Parallelnarkose [8][18][23]

  • Definition: Gleichzeitige Durchführung bzw. Beaufsichtung von zwei oder mehr Allgemeinanästhesien durch eine verantwortliche fachärztliche Person
    • Typischerweise unter Delegation anästhesiologischer Tätigkeiten an Pflegkräfte bzw. assistenzärztliches Personal
    • Betrifft im erweiterten Sinne alle Anästhesieverfahren, die erfahrungsgemäß mit einer Beeinträchtigung der vitalen Funktionen einhergehen können
  • Münsteraner Erklärung: Definiert Voraussetzungen zur Durchführung einer Parallelnarkose [24]
    • Keinerlei Risikofaktoren vorhanden
    • Ausreichende Qualifikation der Person vorhanden, die die Überwachung übernimmt
    • Keine gleichzeitige Erfüllung weiterer Aufgaben durch die Person, die die Überwachung übernimmt
    • Beschränkung auf Überwachungsfunktion: Keine Übertragung von Handlungs- und Entscheidungskompetenz
    • Delegierende Person befindet sich in unmittelbarer Nähe
    • Person mit Facharztstatus ist anwesend bei der Narkoseeinleitung und -ausleitung
  • Sonderfall „überlappende Einleitung“

Bei Delegation einer Anästhesie an eine Person ohne ausreichende Qualifikation muss diese adäquat von einer Person mit Facharztstatus überwacht werden, um den Facharztstandard zu gewährleisten. Kann diese Überwachung nicht sichergestellt werden, handelt es sich um eine Parallelnarkose!

Die Voraussetzungen zur Durchführung einer Parallelnarkose sind in der sog. Münsteraner Erklärung definiert - eine routinemäßige Durchführung von Parallelnarkosen ist jedoch nicht zulässig! [10]

Haftung im Schadensfall [8]

  • Krankenhausträger
    • Muss räumliche, apparative und personelle Voraussetzungen für eine adäquate anästhesiologische Behandlung gewährleisten
    • Haftet für Fehler durch organisatorische Mängel
    • Siehe auch: Organisationsverschulden
  • Durchführendes ärztliches Personal
    • Muss eigene Qualifikation (Kenntnisse und Erfahrung) für eine adäquate anästhesiologische Behandlung gewährleisten
    • Haftet für Fehler durch eigene Qualifikationsmängel
    • Siehe auch: Übernahmeverschulden
  • Zu beachten: Organisations- und Übernahmeverschulden können gleichzeitig vorliegen

Ruf- und Bereitschaftsdienst [28]

Interdisziplinäre Zusammenarbeit [8][20]

Gesetze, Verordnungen, Richt- und Leitlinien [30][31][32]

  • Richtlinien der Bundes- und Landesärztekammern : Echte rechtliche Verbindlichkeit
  • Leit- und Richtlinien von DGAI und BDA
    • Empfehlungen, aber nicht rechtsverbindlich
    • Im klinischen Arbeiten hohe Verbindlichkeit
    • Abweichungen sollten begründbar sein [33]
  • Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zu Medizinprodukten [34]
    • Medizinproduktegesetz (MPG)
      • Betrifft bspw. Einmalhandschuhe oder Beatmungsgeräte
    • Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV)
    • Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV)

Berufspolitische Institutionentoggle arrow icon

Allgemeine Institutionen

Berufsverband Deutscher Anästhesisten e.V. (BDA) [35]

  • Beschreibung: Zusammenschluss von Fachärztinnen und Fachärzten für Anästhesiologie sowie in der Weiterbildung für Anästhesiologie befindlichen Ärztinnen und Ärzten
  • Größe: >20.000 Mitglieder
  • Gründungsjahr: 1961
  • Zuständigkeiten und Kompetenzen, bspw.
    • Vertretung des Fachgebiets innerhalb der Ärzteschaft, Ärztekammern und Kassenärztlichen Vereinigungen
    • Information der Mitglieder zu berufsständischen bzw. -politischen Fragen
    • Mitwirkung bei öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Anästhesiologie
    • Zusammenarbeit mit anderen Fachverbänden
    • Sicherung des Aufgabengebietes der Anästhesie, Intensivmedizin, Notfallmedizin und Schmerztherapie
    • Berufliche Fort- und Weiterbildung (in Zusammenarbeit mit der DGAI)

Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie & Intensivmedizin (DGAI) [36]

  • Beschreibung: Medizinisch-wissenschaftliche Fachgesellschaft
    • Vereinigung von Ärzt:innen zur Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung der Anästhesiologie, Intensivmedizin, Notfallmedizin und Schmerztherapie in Wissenschaft und Praxis
    • Sicherstellung der bestmöglichen Versorgung der Bundesbevölkerung
  • Größe: ca. 15.000 Mitglieder
  • Gründungsjahr: 1953
  • Zuständigkeiten und Kompetenzen, bspw.
    • Einsatz für Lehre und Forschung in der Anästhesiologie
    • Definition der Schwerpunkte der anästhesiologischen Fort- und Weiterbildung, Durchführung von Fortbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen
    • Organisation von Kongressen und wissenschaftlichen Tagungen, bspw. Deutscher Anästhesiecongress (DAC), Hauptstadtkongress
    • Publikation der Fachzeitschrift „Anästhesiologie & Intensivmedizin“ (A&I)
    • Weiterentwicklung der ärztlichen Weiterbildungsordnung
    • Interessenvertretung der Anästhesiologie gegenüber Ministerien, Behörden, Kammern und Verbänden
    • Öffentlichkeitsarbeit für den Beruf
    • Förderung und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung
    • Interdisziplinäre Kooperation mit anderen Fachgesellschaften
    • Mitgliedschaft in der European Society of Anaesthesiology and Intensive Care (ESAIC) sowie der World Federation of Societies of Anaesthesiologists (WFSA)

Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) [37]

  • Beschreibung: Medizinisch-wissenschaftliche Fachgesellschaft für das Thema Intensiv- und Notfallmedizin
    • Zusammenschluss von Berufsfachverbänden, wissenschaftlichen Gesellschaften und Einzelmitgliedern
  • Größe: ca. 3.900 Mitglieder
  • Gründungsjahr: 1977
  • Zuständigkeiten und Kompetenzen: Förderung der Wissenschaft, Forschung und Praxis zur Intensiv- und Notfallmedizin bspw. durch
    • Erarbeiten von Empfehlungen, Stellungnahmen und Leitlinien zur Intensiv-, Notfall- und Katastrophenmedizin
    • Organisation eines jährlichen interdisziplinären Kongresses
    • Interessenvertretung der Intensiv- und Notfallmedizin in der Öffentlichkeit
    • Publikation einer Mitgliederzeitschrift
    • Bereitstellung einer Online-Stellenbörse
    • Bereitstellung des sog. DIVI-Intensivregisters (seit 2020)

Deutsche Schmerzgesellschaft [38]

  • Beschreibung: Medizinisch-wissenschaftliche Fachgesellschaft für das Thema Schmerzen
  • Größe: ca. 3.600 Mitglieder
  • Gründungsjahr: 1975
  • Zuständigkeiten und Kompetenzen, bspw.
    • Erarbeiten von Empfehlungen zur Schmerztherapie und Qualitätskontrolle
    • Überführung von Best Practices in den Versorgungsalltag des deutschen Gesundheitssystems
    • Organisation von Aus-, Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen
    • Organisation von Curricula und wissenschaftlichen Tagungen
    • Öffentlichkeitsarbeit
    • Interessenvertretung von Patient:innen mit chronischen Schmerzen in der Öffentlichkeit
    • Erarbeiten von Patienteninformationen
    • Vergabe von Förderpreisen
    • Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen durch bundesweite Projekte, bspw. Innovationsfonds

European Society of Anaesthesiology and Intensive Care (ESAIC) [39]

  • Beschreibung: Europäische Organisation für Anästhesie, Intensivmedizin, Schmerzmedizin und perioperative Medizin
  • Größe: ca. 9.700 ordentliche und 20.000 außerordentliche Mitglieder
  • Gründungsjahr: 2005
  • Zuständigkeiten und Kompetenzen: Förderung der Wissenschaft, Forschung und Praxis zur Anästhesiologie und Verbesserung der Patientensicherheit, bspw. durch
    • Erarbeiten von Leitlinien zur Anästhesie, Intensivmedizin, Schmerzmedizin und perioperativen Medizin
    • Publikation der Fachzeitschrift „European Journal of Anaesthesiology“ (EJA)
    • Vergabe von Förderpreisen
    • Mentorenprogramm für Mitglieder
    • Entwicklung von Forschungsprojekten, bspw. Clinical Trial Network
    • Organisation von Aus-, Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen

Weiterbildungtoggle arrow icon

Facharztweiterbildung Anästhesiologie [40]

  • (Muster‑)Weiterbildungsordnung [41]
    • Definiert Inhalte der Weiterbildung
    • Erstellt durch die Bundesärztekammer
    • Dient zur Orientierung für die Bundesland-spezifischen Weiterbildungsordnungen
  • Mindestanforderung: 60 Monate Anästhesiologie an Weiterbildungsstätten, davon
    • Obligatorisch: 12 Monate Weiterbildung in der Intensivmedizin
    • Optional: 12 Monate Weiterbildung in anderen Gebieten
  • Inhalte
    • Allgemein-, Regional- und Lokalanästhesie (inkl. Vor- und Nachbehandlung)
    • Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen während chirurgischer Eingriffe
    • Intensivmedizinische, notfallmedizinische und schmerzmedizinische Maßnahmen
  • Logbücher [42]
  • Abschließende mündliche Prüfung (Facharztprüfung)

Zusatzweiterbildungen [40]

Zusatzweiterbildungen (Auswahl) [40][41]
Bezeichnung Mindestanforderungen laut Musterweiterbildungsordnung Inhalt
Intensivmedizin
  • 18 Monate Weiterbildung in der Intensivmedizin
  • Intensivmedizinische Überwachung und Therapie bei Erkrankungen mit lebensbedrohlicher Einschränkung der Vital- bzw. Organfunktionen
Notfallmedizin
  • 24 Monate Weiterbildung in der unmittelbaren stationären Patientenversorgung und
  • Weiterbildungskurs mit 80 h im Bereich allgemeine und spezielle Notfallbehandlung und
  • 50 Notarzteinsätze im Notarzteinsatzfahrzeug oder Rettungshubschrauber
  • Diagnostik und Therapie bei drohenden oder bestehenden Notfällen (inkl. Aufrechterhaltung akut lebensbedrohlicher Einschränkungen der Vitalfunktionen)
Spezielle Schmerztherapie
Palliativmedizin
  • Weiterbildungskurs mit 40 h im Bereich Palliativmedizin und
  • 120 h Fallseminare mit Supervision
  • Diagnostik und Therapie bei nicht heilbaren, fortschreitenden oder fortgeschrittenen Erkrankungen
  • Ziel: Bestmögliche Lebensqualität unter Berücksichtigung der individuellen persönlichen Verhältnisse
Hämostaseologie
  • 12 Monate Weiterbildung in der Hämostaseologie
Infektiologie
  • 12 Monate Weiterbildung in der Infektiologie
  • Prävention, Diagnostik und Therapie bei infektiösen oder erregerbedingten Erkrankungen
  • Interdisziplinäre Beratung zur Diagnostik bzw. zum Ausschluss infektiöser Erkrankungen
Klinische Akut- und Notfallmedizin
  • 6 Monate Weiterbildung in der Intensivmedizin und
  • Weiterbildungskurs mit 80 h im Bereich allgemeine und spezielle Notfallbehandlung und
  • 24 Monate Weiterbildung in der klinischen Akut- und Notfallmedizin
  • Initiale Diagnostik und Therapie bei innerklinischen Notfällen
  • Interdisziplinäre Zusammenarbeit zur Indikationsstellung und Koordination der weiteren fachspezifischen Therapie
Transplantationsmedizin
  • 24 Monate Weiterbildung in der Transplantationsmedizin
  • Indikationsstellung, Durchführung, sowie Vor- und Nachsorge bei Organtransplantationen (inkl. Lebendorganspenden)
  • Diagnostik und Therapie bei Komplikationen nach Organspende
  • Wartelistenmanagement

Nach Erfüllung der Mindestanforderungen kann man sich bei der zuständigen Landesärztekammer zur Prüfung anmelden!

Quellentoggle arrow icon

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  2. Wilhelm: Praxis der Anästhesiologie. Springer-Verlag GmbH Deutschland 2018, ISBN: 978-3-662-54567-6.
  3. Larsen: Anästhesie und Intensivmedizin für die Fachpflege. 9. Auflage Springer 2016, ISBN: 978-3-662-50443-7.
  4. BDAktuell / JUS-Letter:Facharztstandard und Weiterbildungsassistent – wie viel Aufsicht verlangt der BGH?In: Anästhesiologie & Intensivmedizin (A&I). Band: 27, 2006, .
  5. van Aken: Ärztliche Kernkompetenz und Delegation in der Anästhesie. Springer 2010, ISBN: 978-3-642-15441-6, p. 81-86.
  6. Kochs et al.: Anästhesiologie. Georg Thieme Verlag 2009, ISBN: 978-3-131-14862-9.
  7. Roewer, Thiel: Anästhesie compact. Georg Thieme Verlag 2007, ISBN: 978-3-131-16583-1.
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  26. About the ESAIC.. Abgerufen am: 13. Juni 2023.
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  40. Sorgatz, Goetz, Zwißler:Novellierung der (Muster-)WeiterbildungsordnungIn: Anästhesiologie & Intensivmedizin (A&I). Band: 59, 2018, p. 541-545.
  41. (Muster-)Weiterbildungsordnung.Stand: 15. November 2018. Abgerufen am: 13. Juni 2023.
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