Der Arbeitsvertrag

Informationen zu Tarifverträgen, Altersvorsorge, Opt-out, Arbeitszeiten und Diensten

Im Arbeitsvertrag findest du alles hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsmodell, Urlaub und so weiter. Dein Gehalt ist angelehnt an die großen Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte geregelt:

Die zwei bekanntesten Tarifverträge für den ärztlichen Dienst sind der “TV-Ärzte VKA” (Tarifvertrag-Ärzte, Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) an kommunalen Krankenhäusern und der “TV-Ärzte TdL” (Tarifvertrag-Ärzte, Tarifgemeinschaft der Länder) an den Unikliniken. Private Träger haben in der Regel ihre eigenen Tarifverträge, im Gegensatz zu kirchlichen Häusern, die sich an den Tarifverträgen kommunaler Häuser orientieren. Die Orientierung beschränkt sich aber nur auf den prozentualen Anstieg der Gehälter. Das Gehalt selber ist oft etwas niedriger.

Hier findest du beim Marburger Bund alle gängigen Tarifverträge aufgelistet (die Entgelttabellen, denen du entnehmen kannst, was du genau verdienst, stehen auf den letzten Seiten).

Entgeltgruppen und Gehaltsstufen

Im Tarifvertrag ist das Einkommen nach sogenannten “Entgeltgruppen” geregelt:

Entgeltgruppe 1: Assistenzarzt oder Assistenzärztin
Entgeltgruppe 2: Facharzt oder Fachärztin
Entgeltgruppe 3: Oberarzt oder Oberärztin
Entgeltgruppe 4: Oberarzt, Oberärztin in leitender Position
Chefärzte und Chefärztinnen werden unabhängig von Tarifverträgen bezahlt.

Gehaltsstufen

Innerhalb einer Entgeltgruppe gibt es verschiedene Gehaltsstufen. Die Gehaltsstufen sind davon abhängig, wie lange du schon als Arzt oder Ärztin arbeitest. Wenn du das Krankenhaus oder das Fach wechselst, dann fängst du keineswegs wieder bei Gehaltsstufe I an. Die Zeit, die du vorher schon gearbeitet hast, wird dir angerechnet und du wirst dementsprechend eingestuft. Entscheidend ist die volle Arbeitszeit. Wenn du keine volle Stelle hast, dauert die Hochstufung in die nächste Gehaltsstufe entsprechend länger.

Gehalt

Im Tarifvertrag für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) bekommt ein Assistenzarzt/eine Assistenzärztin im 1. Jahr Vollzeit (40 Stunden pro Woche)  4286,07 € brutto. Im 2. Jahr dann 4529,03 €(Gehaltsstufe II). Es handelt sich dabei um das Grundgehalt, ohne Dienste und andere Zulagen!

An einem kirchlichen Haus sind es  4087 € brutto im 1. Jahr, an einem privaten Haus 4328,90 € brutto. An einer Uniklinik bekommt man 4407,32 € brutto, allerdings mit einer Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche.

Wie viel das für dich unterm Strich ist, kannst du mit Hilfe diverser Brutto-Netto- Rechnern im Netz ermitteln. Der Marburger Bund hat auch einen Tarifrechner für die verschiedenen Tarifverträge und Entgeltgruppen.

Hier ein Beispiel für die Entgeltgruppen und Gehaltsstufen an einem kommunalen Krankenhaus, mit Bruttobeträgen:

entnommen aus dem TV-Ärzte/VKA, am 12.05.17, gültig bis 31.08.17

Dienste und Dienstvergütung

Dienste können vergütet, oder mit Freizeitausgleich abgegolten werden.

Im Tarifvertrag ist geregelt, welche Dienststufe du hast, welchen Stundenlohn du also bekommst. Die Dienststufe ist abhängig von der im Dienst durchschnittlich anfallenden Arbeitsbelastung und davon, wie lange du schon Dienste machst. Im 1. Jahr sind es an einem kommunalen Krankenhaus 25,73 € pro Stunde. Oft kommt noch ein Zuschlag hinzu. Zum Beispiel 3,86 € als Nachtarbeitszuschlag und 6,43 € für einen Feiertag (Sonntag). So kommst du als Assistenzarzt/Assistenzärztin im 1. Jahr in einer Weihnachtsnacht auf ca 36 € pro Stunde.

Im Durchschnitt leistet man 5 bis 9 Bereitschaftsdienste pro Monat. Das kann jedoch von Krankenhaus zu Krankenhaus stark variieren, und hängt auch vom jeweiligen Arbeitsmodell ab. Hier findest du das Merkblatt zur Bereitschaftsdienstvergütung vom Marburger Bund, mit weiteren nützlichen Informationen.

Arbeitszeit

An Unikliniken findet sich die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit von 42 Stunden, ohne Dienste. An den meisten anderen Häusern werden 40 Stunden verlangt. In der Realität leisten Ärztinnen und Ärzte in Vollzeit durchschnittlich 46 bis 50 Wochenstunden ohne Dienste.

Überstunden

Überstunden sind all das, was du außerhalb von Bereitschaftsdiensten über die im Vertrag geregelte Arbeitszeit hinaus leistest. Generell hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, mit Freizeitausgleich oder Gehalt zu vergüten. Freizeitausgleich muss im Verhältnis 1:1 nach 3 Monaten abgegolten sein. Sinnvoll ist es, die geleisteten Überstunden zu dokumentieren. Denn nur nachweisbare Überstunden können geltend gemacht werden!

Zu den Überstunden kommen noch Dienste, was eine 40-Stunden-Woche in der Realität praktisch unmöglich macht. Um die gesetzlich geregelte Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche auf bis zu 60 Stunden anzuheben, braucht es die “Opt-out”-Vereinbarung.

Was ist eigentlich “Opt-out”?

“Opt-out”ist die Bezeichnung für die Vereinbarung einer höheren Wochenarbeitszeit (als die gesetzlich vorgeschriebenen 48 Stunden) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die gesetzlich vorgeschriebenen 48 Stunden schießen etwaige Überstunden schon mit ein. Überschritten werden dürfen diese 48 Stunden nach Unterzeichnung der Opt-out- Vereinbarung in Form von Bereitschaftsdiensten. Oft wird dem frisch angestellten Berufsanfänger die Opt-out-Regelung direkt mit dem Arbeitsvertrag vorgelegt. Hat man unterschrieben, gibt es eine Widerrufsfrist von 6 Monaten. Im Klinikalltag kann  die Wochenarbeitszeit die hier geregelten 60 Stunden jedoch überschreiten, da sich die Wochenarbeitszeit auf einen “Arbeitszeitkorridor” von 6 oder 12 Monaten bezieht.

Betriebliche Altersvorsorge, Entgeltumwandlung

Die Entgeltumwandlung stellt eine Form der betrieblichen Altersvorsorge dar und ist häufig pauschal und verpflichtend in den Tarifverträgen geregelt. Neben dieser verpflichtenden Altersvorsorge gibt es auch die Möglichkeit, eine zusätzliche betriebliche Altersvorsorge zu nutzen. Je nach Krankenhaus gibt es diesbezüglich zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen.

Als Berufsanfänger verdienst du an einem Krankenhaus mit kommunalem Träger 4286,07 € im 1. Jahr. Wenn du weder Kinder hast, noch Kirchensteuer zahlst, kommen auf deinem Konto davon ungefähr 2597 € netto an. Laut Tarifvertrag musst du allerdings von deinem Bruttogehalt 1,71 % in einer betrieblichen Altersvorsorge anlegen (Entgeltumwandlung), also 74,76 €. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Höhe der Steuerabgaben und die Höhe der Beiträge zu den Sozialversicherungen (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) an deinem Bruttogehalt bemessen.

Wenn du also ein um die Entgeltumwandlung verringertes Bruttogehalt hast, musst du weniger Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zahlen. Das führt dazu, dass sich dein Nettogehalt in diesem Fall nicht um  74,76 € verringert, sondern nur um 36 €, weil du geringere Steuer- und Sozialabgaben hast. Dein Nettogehalt liegt dementsprechend bei 2561 €.

Der Nachteil einer betrieblichen Altersvorsorge ist, dass du eine spätere Rente daraus  zu 100% versteuern musst. Und wenn du im Rentenalter gesetzlich versichert bist, erhöhen sich auch die Beiträge zu deiner Krankenversicherung.  Das solltest du im Blick haben, wenn du dich mit der Frage beschäftigst, ob du zusätzlich noch eine freiwillige betriebliche Altersvorsorge nutzen möchtest.

Einen guten Überblick über all diese Themen bekommst du auch in der Berufseinstiegsbroschüre vom Marburger Bund.