Zusammenfassung
Die Verordnung von Arznei- oder Hilfsmitteln ist wichtiger Bestandteil der ärztlichen Tätigkeit! Dabei ist das Ausstellen von „Kassenrezepten“ niedergelassenen Fachärzten mit Kassenzulassung vorbehalten. Ein Privatrezept kann hingegen jeder approbierte Arzt für andere Personen ausstellen.
Neben den bekannten Rezepten gibt es weitere, spezielle Vordrucke, die z.B. bei der Verordnung besonderer Arzneistoffe mit hohem Missbrauchspotenzial oder teratogenen Eigenschaften verwendet werden müssen. Dabei gelten jeweils bestimmte Vorgaben bezüglich Form und Inhalt des Rezeptes. Es ist wichtig, sich mit den „Grundregeln“ des Rezeptierens vertraut zu machen und z.B. bestimmte Formulierungen und Abkürzungen zu verinnerlichen.
Übersicht
- Funktion: Formular zur schriftlichen Verordnung von Arznei- oder Heilmitteln
- Ausnahmen
- Teilweise Einschränkung der Verordnungsfähigkeit einzelner Arzneimittel durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, wenn Unzweckmäßigkeit der Verordnung nachgewiesen ist oder wirtschaftlichere Alternativen vorliegen [1]
- Vorlage eines Arztausweises beim Kauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für den Eigenbedarf
- Ausnahmen
- In Deutschland gebräuchliche Rezeptformen
- Deutsches Krankenkassenrezept („Rotes Rezept“)
- Privatrezept („Blaues Rezept“ oder „Weißes Rezept“)
- Formular zur Empfehlung rezeptfreier Arzneimittel („Grünes Rezept“)
- Betäubungsmittelrezept (BtM-Rezept, „Gelbes Rezept“)
- Allgemein verwendete Kürzel
- „Rp.“ (von lat. recipe=“Nimm!“): Formulierung steht meist über dem Feld für die Verordnung
- „S.“ (Signatur): Gebrauchsanweisung der rezeptierten Arzneimittel
- „Aut simile“ (lat. für „oder ähnliches“): Abgabe eines Medikamentes mit ähnlicher Wirkung, aber unterschiedlichem Wirkstoff durch die Apotheke
- „Aut idem“ (lat. für „oder ein Gleiches“): Abgabe eines anderen Präparates durch die Apotheke, wenn Wirkstoff, Packungsgröße, Dosierung und Applikationsform identisch sind
- Zusätzliche Kürzel auf BtM-Rezepten: Siehe: Betäubungsmittelrezept
- Mögliche Packungsgrößen
- N1: Kurzzeitbehandlung oder Verträglichkeitsprüfung; Packungsinhalt für ∼10 Tage
- N2: Dauertherapie unter besonderer, ärztlicher Kontrolle; Packungsinhalt für ∼30 Tage
- N3: Dauertherapie; Packungsinhalt für ∼100 Tage
Wird auf dem Rezept der „Aut-idem-Ersatz“ nicht durch Ankreuzen abgewählt, dürfen Apotheken in den meisten Fällen die für die jeweilige Krankenkasse und ihre Patienten preisgünstigeren Generika abgeben!
Krankenkassenrezept
Merkmale des Krankenkassenrezeptes
- Form: Rotes Musterformular (sog. „Vorlage nach Muster 16“)
- Ausstellung
- Für erstattungsfähige Arzneimittel für gesetzlich krankenversicherte Patienten
- Durch niedergelassene Fachärzte mit Kassenzulassung
- Gültigkeit: 4 Wochen
- Umfang: Max. 3 Arzneimittel pro Rezept
- Besonderheit: Patienten über 18 Jahre zahlen i.d.R. 5–10 Euro Zuzahlung je Arzneimittel
Praktische Hinweise für die Ausstellung eines Krankenkassenrezeptes
Die Nummerierung bezieht sich auf die Bildbeilage des Kassenrezeptes.
- Statusfelder zur Zuzahlung (1)
- Gebühr frei: Ankreuzen, wenn der Versicherte von Zuzahlungen befreit ist
- Dieser Vermerk kann bei Bedarf von der Apotheke ergänzt werden, wenn er nicht von der Praxis aufgedruckt wurde
- Gebührenpflichtig: Ankreuzen, wenn der Patient Zuzahlungen leisten muss
- Gebühr frei: Ankreuzen, wenn der Versicherte von Zuzahlungen befreit ist
- Zahlung einer Notdienstgebühr (2)
- „Noctu“: Ankreuzen, wenn die Verordnung dringend benötigt wird → Patient ist von der Zahlung einer Notdienstgebühr befreit
- Sonstige (3): Ankreuzen bei Verordnung zulasten anderer Kostenträger
- (Arbeits‑)Unfall (4)
- Ankreuzen bei Unfall oder Arbeitsunfall
- Bei Arbeitsunfällen zusätzlich Angabe von Unfalltag und -ort erforderlich (16)
- Versichertendaten des Patienten (5)
- Kassen- und Versichertennummer sowie der Status werden in Kliniken/Praxen automatisch aufgedruckt
- Im Notfall oder bei Hausbesuchen reicht die Angabe des Namens und des Geburtsdatums
- Praxis/Klinik und ausstellender Arzt
- Betriebsstätten-Nummer (6)
- Arzt-Nummer/LANR (7)
- Ausstellungsdatum (8)
- Ergänzungen zur Verordnung
- „BVG“ (9) = Bundesversorgungsgesetz: Ziffer 6 vermerken, wenn es sich um eine Verordnung für Anspruchsberechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) oder dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) handelt
- Hilfsmittel nach § 33 SGB V (10)
- Ziffer 7 vermerken bei Hilfsmittelverordnungen
- Zusätzliches Eintragen einer Diagnose auf dem Rezept erforderlich!
- Impfstoff (11): Ziffer 8 vermerken bei Verordnung von Impfstoffen
- Sprechstundenbedarf (12): Ziffer 9 vermerken bei Sprechstundenbedarf
- Austausch durch ein wirkstoffgleiches Medikament (13)
- „Aut idem“: Ankreuzen, wenn verhindert werden soll, dass das verordnete Arzneimittel durch den Apotheker gegen ein anderes, wirkstoffgleiches Präparat ausgetauscht wird
- Achtung: An dieser Stelle handelt es sich eher um ein „Abwählen“, denn ohne das entsprechende Kreuz gilt der Zusatz „aut idem“ und der Apotheker darf Arzneimittel, deren Wirkstoffe gleich sind, austauschen!
- Verordnungsfeld (14): Unter der Formel „Rp.“ dürfen angegeben werden
- Bis zu 3 verschiedene Arznei- oder Hilfsmittel (keine Mischrezepte!)
- Bei Arzneimitteln: Angabe von Wirkstoff, Darreichungsform , Dosierung und Menge
- 1 Rezeptur
- Zusätzlich sind Hinweise zur Anwendung sinnvoll
- Freiräume zur Verhinderung von Fälschung durchstreichen
- Bis zu 3 verschiedene Arznei- oder Hilfsmittel (keine Mischrezepte!)
- Vertragsarztstempel bzw. -aufdruck und Unterschrift (15): Mindestangaben
- Telefonnummer
- Anschrift
- Vor- und Nachname des Arztes
- Berufsbezeichnung
- Weitere Vorgaben
- Für das Personalienfeld dürfen keine Aufkleber verwendet werden
- Rezeptaufdrucke, Stempel und Unterschrift nur in blauer oder schwarzer Farbe!
- Handschriftliche Änderungen auf dem Rezept müssen mit Datum und zusätzlicher Unterschrift versehen werden
- Eigenhändige Unterschrift des Arztes, dessen Arzt-Nr. eingedruckt ist
Soll der Patient genau das verordnete Arzneimittel erhalten, muss der Zusatz „aut idem“ angekreuzt (oder besser gesagt abgewählt) werden, damit der Austausch ausgeschlossen wird!
Arzneimittel und Hilfsmittel müssen getrennt voneinander verordnet werden – keine Mischrezepte! Für Seh- und Hörhilfen gibt es gesonderte Formulare!
Bei einer Hilfsmittelverordnung muss das Rezept zusätzlich eine Diagnose enthalten!
Privatrezept
Merkmale des Privatrezeptes
- Form: Keine feste Form bzw. kein Vordruck notwendig
- Ausstellung
- Für alle Arzneimittelverordnungen privat krankenversicherter Patienten
- Für gesetzlich krankenversicherte Patienten, wenn das verschriebene Arzneimittel nicht im Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten ist und selbst bezahlt werden muss
- Durch alle approbierten Ärzte für andere Personen oder sich selbst (Selbstrezeptierung) möglich
- Gültigkeit: 3 Monate
- Umfang: Max. 3 Arzneimittel pro Rezept
Praktische Hinweise für die Ausstellung eines Privatrezeptes
Laut Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) muss das Privatrezept mind. folgende Angaben enthalten (die Nummerierung bezieht sich auf die Bildbeilage des Privatrezeptes! ):
- Name, Vorname und Geburtsdatum des entsprechenden Patienten (1)
- Ausstellungsdatum und ggf. -ort (2)
- Verordnungsfeld (3)
- „Rp.“ als traditionelle Formel eines Rezeptes (Siehe auch: Sektion Übersicht)
- Bei Arzneimitteln: Angabe von Wirkstoff, Darreichungsform , Dosierung und Menge
- Beschreibung des Hilfsmittels
- Praxis/Klinik und ausstellender Arzt (4)
- Name und Vorname des verschreibenden Arztes
- Genaue Berufsbezeichnung des verschreibenden Arztes
- Ggf. Praxisanschrift
- Eigenhändige Unterschrift des verordnenden Arztes
- Fakultative Kennzeichnungen
- Bei Unfällen (5): Ankreuzen des Feldes „Unfall“
- „Aut idem“: Ankreuzen, wenn verhindert werden soll, dass das verordnete Arzneimittel durch den Apotheker gegen ein anderes, wirkstoffgleiches Präparat ausgetauscht wird.
Vordruck für die Empfehlung rezeptfreier Arzneimittel
- Form: Grüner Vordruck, der sich am Aufbau des Krankenkassenrezeptes orientiert
- Ausstellung: Als „Empfehlung“ und „Merkhilfe“ für rezeptfreie Arzneimittel, die in das Behandlungskonzept eingebunden und durch den Patienten auf eigene Kosten erworben werden sollen
- Gültigkeit: Unbegrenzt
- Umfang: Beliebige Anzahl an verordneten Arzneimitteln
- Besonderheit: Erstattung durch gesetzliche Krankenkassen ist i.d.R. ausgeschlossen
BtM-Rezept
Merkmale des BtM-Rezeptes
- Form: Gelbes Spezialformular
- Ausstellung: Verordnung von Arzneimitteln, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen unabhängig von der Krankenkassenzugehörigkeit
- Gültigkeit: 7 Tage
- Umfang: Max. 3 Arzneimittel pro Rezept
- Besonderheiten
- Angabe einer Gebrauchsanweisung und der Einzel- und Tagesdosis
- Angaben des verschreibenden Arztes: Name und Berufsbezeichnung, Anschrift, Telefonnummer, eigenhändige Unterschrift ohne Abkürzungen
- In Vertretungsfällen: Angabe des Vermerkes „i.V.“
Gebräuchliche Abkürzungen eines BtM-Rezeptes
- „A“ (Ausnahme): Bei Abweichung von der erlaubten Höchstmenge oder -zahl des verordneten Arzneimittels
- „S“ (Substitution): Bei Verschreibung eines Arzneimittels für die eigenverantwortliche Einnahme im Rahmen einer Substitutionsbehandlung; ggf. mit dem Zusatz „Z“ („Zusätzlich“) bei Verschreibung einer Menge, die für die Wochenend- und/oder Feiertage benötigt wird (sog. „Wochenendregelung“)
- „N“ (Notfall): Im Notfall und wenn entsprechender Vordruck nicht vorhanden, Möglichkeit Betäubungsmittel auf einem „normalen“ Kassenrezept mit dem Vermerk „Notfall-Verschreibung“ zu verordnen
- „K“ (Kauffahrteischiff): Für die Bestückung von Handelsschiffen unter deutscher Flagge mit BtM-pflichtigen Medikamenten
T-Rezept
- Form: Amtliches Sonderformular
- Ausstellung
- Für die Verordnung von Arzneimitteln mit hochgradig fruchtschädigender Wirkung
- Durch Ärzte mit entsprechenden Kenntnissen im Umgang mit den genannten Substanzen
- Gültigkeit: 6 Tage nach Ausstellung
- Umfang: Max. 1 Arzneimittel pro Rezept
- Besonderheit
- Angabe des Anwendungsgebietes ist notwendig
- Eindeutige Angabe des verschreibenden Arztes
- Patienten müssen vor der Verordnung über den Gebrauch und die möglichen Folgen sowie über Schwangerschaftsverhütung aufgeklärt und ggf. mit medizinischen Informationsmaterialien ausgestattet werden