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Anerkennung von Berufskrankheiten

Letzte Aktualisierung: 12.6.2026

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Die Berufskrankheit ist definiert als gesetzlich anerkannte Erkrankung, die die versicherte Person infolge der Ausübung einer versicherten Tätigkeit erleidet. Sowohl Arbeitgeber als auch Ärzt:innen sind dabei verpflichtet, bereits den V.a. das Vorliegen einer Berufskrankheit dem zuständigen Unfallversicherungsträger (z.B. Berufsgenossenschaft) anzuzeigen. Zur Anerkennung ist eine (langjährige) schädigende Einwirkung nachzuweisen, die im Rahmen einer versicherten Tätigkeit stattgefunden und zu einem Gesundheitsschaden geführt hat. Rechtlich wird eine anerkannte Berufskrankheit dann wie ein Arbeitsunfall gehandhabt – die Kostenübernahme bzgl. Behandlung und Wiedereingliederung (z.B. Rehabilitation) erfolgt durch den Unfallversicherungsträger.

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  • Definition: Gesetzlich anerkannte Erkrankungen, die die versicherte Person infolge der Ausübung einer versicherten Tätigkeit erleidet
  • Meldepflicht
    • Ärzt:innen, Zahnärzt:innen (§ 202 SGB VII) und Arbeitgeber sind verpflichtet, bereits den begründeten V.a. das Vorliegen einer Berufskrankheit den Unfallversicherungsträgern anzuzeigen
    • Neben den Berufskrankheiten sind auch anderweitig auftretende Vergiftungen meldepflichtig: Beim Bundesinstitut für Risikobewertung
  • Anerkennung nach Berufskrankheiten-Verordnung (BKV):
    • Anerkannt wird eine Berufskrankheit im Rahmen eines Feststellungsverfahrens durch den Versicherungsträger
    • Vollbeweis für 3 Tatbestände notwendig
      • Versicherte Tätigkeit
      • Schädigende Einwirkung
        • Anerkennung erfordert langjährige Tätigkeit, die die betroffene Person in weitaus höherem Maße als die Normalbevölkerung einem bestimmten Risiko aussetzt
      • Gesundheitsschaden (ärztlich festgestellt)
    • Es liegt eine Liste aller anerkennbaren Berufskrankheiten vor
      • Sind begründet durch wahrscheinlichen ursächlichen Zusammenhang
      • Meldung drohender Berufskrankheiten mit Zustimmung der betroffenen Person zur Einleitung präventiver Maßnahmen möglich
      • Alternativ gibt es die Bezeichnung „Quasi-Berufskrankheit“ für alle durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse anerkannten Erkrankungen, die bisher noch nicht auf der Liste der Berufskrankheiten erfasst wurden
      • Weiterfassend ist der Begriff „arbeitsbedingte Erkrankungen“: Ganz oder teilweise durch die Arbeitsumstände verursachte Gesundheitsstörungen (z.B. Rückenschmerzen, Stress), die aber nicht wie eine Berufskrankheit behandelt werden
  • Folgen
    • Werden rechtlich wie ein Arbeitsunfall gehandelt → Entschädigung durch die Berufsgenossenschaft (Träger der Unfallversicherung)
    • Berufsunterlassung: Wegfall ab dem 01. Januar 2021, eine Unterlassung der Tätigkeit ist für die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht mehr notwendig
  • Mögliche ursächliche Faktoren für Berufserkrankungen: Bspw. Metalle und Metalloide, Erstickungsgase, Lösungsmittel / Insektizide / chemische Stoffe, physikalische Einwirkungen, Druckluft, Lärm, Wärmestrahlung, ionisierende Strahlen, Infektionserreger/Tropenkrankheiten, anorganische/organische Stäube
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